Ratgeber

Bäume und Hecken im Kanton Solothurn: was gilt?

Kurz gesagt: Im Kanton Solothurn müssen Bäume mindestens 2 m (städtisch) oder 3 m (ländlich) von der Grenze und von öffentlichen Strassen entfernt stehen (§ 255 EG ZGB). Zu nahe Bäume kann der Nachbar innert drei Jahren wegschaffen lassen. Neue Einfriedungen auf oder nahe der Grenze dürfen höchstens 2 m hoch sein (§ 262).

Die Regeln stehen im solothurnischen Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB, BGS 211.1). Sie betreffen das Verhältnis zwischen Nachbarn. Wir geben hier die wichtigsten Punkte wieder; verbindlich sind Gesetz und Auskunft der Gemeinde.

Bäume: Abstand und Frist

RegelInhaltQuelle
Abstand Bäume2 m in städtischen, 3 m in ländlichen Verhältnissen, zur Grenze und zu öffentlichen Strassen (Spalierbäume ausgenommen)§ 255 EG ZGB
FristDie Wegschaffung zu naher Bäume kann innert 3 Jahren verlangt werden§ 255 EG ZGB

Ob eine Lage städtisch oder ländlich ist, beurteilt sich nach den örtlichen Verhältnissen. Im Zweifel hilft die Gemeinde.

Hecken und Einfriedungen

Für Einfriedungen gilt: Höchstens 2 m, wenn sie auf der Grenze oder weniger als 3 m davon entfernt stehen und nichts anderes vereinbart ist (§ 262 EG ZGB). Eine eigene Abstandsvorschrift für Hecken und Sträucher haben wir im kantonalen Recht nicht gefunden; einzelne Gemeinden regeln sie in ihren Reglementen. Der Nachbar muss zudem dulden, dass Sie sein Grundstück betreten, um an der Grenze stehende Hecken zuzuschneiden. Sie müssen ihn vorher benachrichtigen und haften für Schäden (§ 259 EG ZGB).

Überhängende Äste

Das Bundesrecht (Art. 687 ZGB) erlaubt dem Nachbarn, überragende Äste zu kappen, wenn sie ihn schädigen und wenn er den Eigentümer zuvor schriftlich unter Fristansetzung dazu aufgefordert hat.

Strassenränder

Über öffentlichen Gemeindestrassen ist ein Lichtraumprofil freizuhalten: 4.20 m über der Fahrbahn und 2.50 m über Gehwegen. In Sichtzonen bei Einmündungen und Ausfahrten darf die Sicht zwischen 0.5 m und 3 m nicht beeinträchtigt werden. Das Reglement Ihrer Gemeinde und die kantonale Bauverordnung (KBV) sind massgebend.

Geschützte Bäume und Wald

  • Im Siedlungsgebiet: Bäume, die im Zonenplan oder in Plänen der Gemeinde bezeichnet sind, sind geschützt. Eine Fällung braucht die Zustimmung der Baubehörde, meist mit Ersatzpflanzung.
  • Im Wald: Holzschlag nur mit Bewilligung des Forstdienstes, im Privatwald nach Rücksprache mit dem Revierförster.
  • Hecken und Feldgehölze: In der Landschaft geschützt, fachgerechter Pflegeschnitt bleibt erlaubt.

Häufige Fragen

Wie weit muss ein Baum von der Grenze entfernt sein?

Im Kanton Solothurn 2 m in städtischen und 3 m in ländlichen Verhältnissen (§ 255 EG ZGB).

Kann der Nachbar verlangen, dass mein Baum entfernt wird?

Steht der Baum zu nahe an der Grenze, kann er das innert drei Jahren verlangen (§ 255 EG ZGB).

Darf ich überhängende Äste abschneiden?

Nur nach schriftlicher Aufforderung mit Frist und wenn die Äste erheblich schaden (Art. 687 ZGB).

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